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Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind seit Mai 2012 verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle den zuständigen Behörden mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe. Die Gesetzesgrundlage dafür ist der § 44a Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V. m. der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (MitÜbermitV, BGBl. 2012 I S. 58).
Die Mitteilungen der Lebensmittelunternehmer sind an die kommunale Behörde zu übersenden, die für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung des meldenden Unternehmens zuständig ist, in diesem Fall also an den Landkreis Lüneburg. Mitteilungen der Futtermittelunternehmer sind an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu senden.