{FOTO Radler genießen die Landschaft an der Ilmenau.}
Mit dem Haushalt 2007 hat der Kreistag eine Neuordnung der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis beschlossen.
Die bestehenden Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Lüneburg sollen überarbeitet und neu geordnet werden. Es handelt sich hier teilweise um sehr alte Verordnungen. Ein Teil davon basiert noch auf dem Reichsnaturschutzgesetz und ist damit in einigen Aspekten teilnichtig. Auch werden viele der alten Verordnungen modernen Zielen nicht mehr gerecht. Mit der neuen Verordnung werden Schutzbestimmungen in den einzelnen Teilbereichen vereinheitlicht, um gleiche Sachverhalte im ganzen Kreisgebiet gleich zu behandeln und den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Gleichzeitig werden alle bisherigen Verordnungen aufgehoben.
Die Schutzgebiete des Biosphärenreservates „Niedersächsische Elbtalaue“ sind von dieser Neuordnung nicht betroffen, da dort aufgrund des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ aktuelle Ergänzungsverordnungen erlassen worden sind.
Die genaue Abgrenzung der Landschaftsschutzgebiete nach der neuen Verordnung finden Sie im Geoportal, indem Sie unter „Zuschaltbare Themen“ folgende Kriterien auswählen:
- Naturschutz
- Schutzkategorie
- Landschaftsschutzgebiete (Entwurf).
Den Text der neuen Landschaftsschutzgebietsverordnung finden Sie in der rechten Spalte.
Eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungsinteressen beansprucht gleichzeitig denselben Raum. Damit werden auch neue Anforderungen an die Natur und unsere Landschaft gestellt. Um diesen vielfältigen Ansprüchen gerecht zu werden, sollen mit dem Instrument des Landschaftsschutzgebietes konkurrierende Nutzungen gelenkt und gefördert werden.
Zum Teil stehen Bereiche unter Landschaftsschutz, die aus heutiger Sicht nicht schutzwürdig sind und andererseits sind schutzwürdige bzw. schutzbedürftige Bereiche nicht in den Abgrenzungen enthalten. Diese fachlichen Ansätze sollen damit in die neuen Abgrenzungen aufgenommen werden.
Folgende Kriterien dienen als Grundlage für die Neuordnung der Landschaftsschutzgebiete:
- Erhalt und Wiederherstellung des Naturhaushalts,
- Bedeutung für die Erholung und das Landschaftsbild,
- Schutzzweck (Gehölzstrukturen, Feuchtgrünland, Kleingewässer etc.),
- FFH-Gebiete: Übereinstimmung mit Erhaltungszielen, Kohärenz sichernde
Maßnahmen, - Häufung landesweit wertvoller Biotope (NSG-würdige Bereiche) und besonders
geschützter Biotopen, - historisch alte Waldstandorte,
- Biotopverbund,
- Besucherlenkung/ Bestimmung von Freizeitwegen,
- Talräume (Verhinderung der Ausweitung von Ortschaften),
- Pufferzonen,
- nachvollziehbare Grenzen,
- Berücksichtigung kommunaler Entwicklung und
- Berücksichtigung land- und forstwirtschaftlicher Anforderungen.
Einige Ortslagen werden durch die bestehenden Landschaftsschutzgebiete erheblich in ihrer kommunalen Siedlungsentwicklung eingeschränkt. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von Befreiungs- oder Entlassungsverfahren, die hohe Kosten und Planungsaufwand verursachen. Daher sollen die ortsnahen Bereiche ebenfalls aus dem Landschaftsschutz herausgenommen werden, sofern hier keine zwingenden fachlichen Anforderungen vorliegen, und so die Ortschaften entlastet werden.
Ziel der Neuordnung der Landschaftsschutzgebiete ist, in diesen Gebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das charakteristische Landschaftsbild und die Erholungsnutzung zu schützen und zu entwickeln.
Insbesondere sollen die ökologischen und rechtlichen Anforderungen aus dem Europarecht wie Wasserrahmenrichtlinie und Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Als geeignetes Instrument wird dabei eine Landschaftsschutzgebiets-verordnung in Kombination mit Vertragsnaturschutz gewählt.
Bei der Verordnung sollen gleichzeitig die zukünftigen Siedlungsentwicklungen der Kommunen sowie die Belange der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden, so dass hier kurz- und mittelfristig aufwändige Befreiungs- und Entlassungsverfahren reduziert werden können.
Die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes wurde unter anderem so gewählt, dass sie eine gute Grundlage für das Einwerben von naturschutzfachlichen und touristischen Fördermitteln des Landes, des Bundes und der Europäischen Union ist.
In einem Arbeitskreis mit Vertretern der Naturschutzverbände (NABU, BUND, Jägerschaft, Sportfischer), der Kommunen, der Landwirtschaftskammer, des Bauernverbandes Nordostniedersachsen, des Beratungsforstamtes, des Wasser- und Bodenverbandes, dem Kreisnaturschutzbeauftragten und dem Landkreis Lüneburg wurden die Verordnungstexte erarbeitet und diskutiert. Dieser Verordnungstext wird von diesen Arbeitskreisteilnehmern als Kompromiss mit getragen.
Die allgemeinen Schutzbestimmungen sollen den Erhalt des Landschaftsschutzgebietscharakters sichern. Daher sind insbesondere Regelungen getroffen worden, die das Landschaftsbild und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes schützen und entwickeln sollen. Darunter fallen zum Beispiel. Regelungen zu baulichen Anlagen und Landschaftselementen, wie beispielsweise Hecken, Baumreihen, Feldgehölze und so weiter.
Die FFH-Gebiete mit ihren Lebensraumtypen und Erhaltungszielen bedürfen eines besonderen Schutzes. In den Waldlebensräumen sind insbesondere standortgerechte Waldbestände auf naturnahen Standorten zu schützen und zu entwickeln. In Luhe, Lopau, Schwindebach und Ehlbeck sind entsprechend der Arten Lebensgemeinschaften, zum Beispiel Ufervegetation und Kiesbänke als Laichmöglichkeit für Fische, zu schützen. Das Grünland soll sowohl als Puffer für die Bäche und Flüsse als auch in seiner eigenen ökologischen Vielfalt erhalten und entwickelt werden. Zur Förderung und Entwicklung von besonders schützenswerten FFH-Grünlandtypen sollen Fördermöglichkeiten, zum Beispiel Vertragsnaturschutz des Landes und der Europäischen Union, genutzt werden.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Verkehrssicherheit und ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung sowie bestehende Genehmigungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde sind in der Regel freigestellt.
Um Ausnahmen von den Verboten zu vereinfachen, wird eine Vielzahl von Ausnahmemöglichkeiten geschaffen. Hierfür gelten vereinfachte Verfahrensweisen. Bei komplexeren Sachverhalten können darüber hinaus auch Befreiungen von den Verboten erteilt werden.
Im Ergebnis soll eine moderne Verordnung entstehen, die naturschutzfachliche, kommunale, touristische sowie land- und forstwirtschaftliche Interessen berücksichtigt.